Es wurde versucht den allgemeinen Unmut über die seit 01.01.2014 gültigen Finanzunterlagen zu besänftigen:
Im Nachgang zur Tagung wurden Hilfestellungen (Musterunterlagen) zum Kassenwesen übermittelt, wie:
- Präsentation des Kreiskassenwartes
- Jahresabschluss
- Wirtschaftsplan
- Prüfbericht
Darüber hinaus wurde gebeten folgende Hinweise zu beachten:
Anforderungen an das Kassenwesen / Auszugsweise: (RA 3 Handbuch / § 9 FinO)
Das gesamte Präsidium bzw. der gesamte Vorstand der jeweiligen Gliederung ist für die Haushaltsführung und seine Rechnungslegung verantwortlich. Deshalb müssen die Aufzeichnungen für diesen Personenkreis klar und nachvollziehbar sein. Im Innenverhältnis obliegt dem Schatzmeister bzw. Kassenwart die Durchführung.
Alle Gliederungen dürfen die Eigenmittel nur satzungsgemäß, zeitnah und unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verwenden.
Wirtschaftsplan/Auszugsweise: (RA 4 Handbuch / § 12 FinO)
Die voraussichtlichen Vermögensbewegungen eines zukünftigen Kalenderjahres sind als Absichtserklärung des Vorstandes in einem Wirtschaftsplan als sicher zu erwartende Einnahmen und satzungsgemäße Ausgaben gegenüber zu stellen. Dieser soll entsprechend dem Jahresabschluss gegliedert sein und auf dem Jahresabschluss des Vorjahres basieren.
Der Wirtschaftsplan ersetzt nicht die Beschlüsse über die Ausgaben. Ergeben sich im Laufe des Jahres Abweichungen von Wirtschaftsplan, sind diese ebenfalls zu beschließen, ohne dass ein neuer (geänderter) Wirtschaftsplan aufgestellt werden muss.
Jahresabschluss/Auszugsweise: (RA 7 Handbuch / § 14 FinO)
Der Jahresabschluss ist die periodische wiederkehrende Dokumentation über die Vermögens- und Ertragslage und besteht aus mindestens folgenden Teilen:
- Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Zusammenstellung und Entwicklung aller Vermögenswerte und Rücklagen
- Zusammenstellung und Entwicklung aller bestehender Zahlungsverpflichtungen
Jede Untergliederung hat einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss mit erläutertem Bericht ist innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres zu erstellen und vom jeweiligen Vorstand zu beschließen und den Revisoren sowie dem Vorstand der nächsten höheren Gliederung unverzüglich (bei KrsGrp Schwaben-Nord bis 28.02. d. Jahres) vorzulegen.
Jahresprüfung/Auszugsweise: (RB 2 Handbuch / § 16 – 18 FinO)
Die gewählten Revisoren einer Gliederung prüfen persönlich und gemeinsam, ob die Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung eingehalten wurden. Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Prüfungsbericht der Revisoren dokumentiert. Vor einer Neuwahl des gesamten Vorstandes und vor einer Nachwahl eines zurückgetretenen Kassenwartes muss eine Teiljahresprüfung für den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Zurückgetretenen erfolgen. Nach einer Teiljahresprüfung wird das restliche Kalenderjahr gesondert geprüft (also erneut ein Teilprüfbericht bis zum 31.12. des laufenden Jahres).
Prüfbericht/Auszugsweise: (RB 4 Handbuch / § 17 FinO)
Im Rahmen einer ordentlichen Prüfung prüfen die Revisoren die Rechnungslegung eines jeden Kalenderjahres innerhalb eines Monats nach Erhalt. Vor einer Neuwahl des gesamten Vorstandes und vor einer Nachwahl eines zurückgetretenen Schatzmeisters oder Kassenwartes muss eine Teiljahresprüfung für den Zeitraum bis zum Ausscheiden des Zurückgetretenen erfolgen. Nach einer Teiljahresprüfung wird das restliche Kalenderjahr gesondert geprüft.
Im schriftlichen Prüfbericht muss dokumentiert sein, dass alle in der FinO (hier insbesondere die Abschnitte IV. – VI. sowie FinO/RA) festgelegte Bestimmungen überprüft wurden und soll den Empfehlungen der Bundesrevisoren entsprechen. Die Form des Prüfungsberichtes bleibt den Revisoren überlassen; soll aber die Anforderungen nach RB 4 Ziff. 1 Handbuch erfüllen.
Haftung/Auszugsweise: (RB 5 Handbuch)
Die mit der Prüfung befassten Personen und Gliederungen – diese vertreten durch den Vorstand (gesamtschuldnerisch) – haften unbeschränkt für die Rechtsfolgen aus unwahren Angaben oder die Nichtbeachtung dieser Vorschrift.
Vorgenanntes ist nur ein Auszug aus dem Handbuch der Finanzen sowie der Finanzordnung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bild und Text: KrsVors W. Wölfel